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   RG, 13.11.1925 - Rep. VI 262/25   

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https://dejure.org/1925,76
RG, 13.11.1925 - Rep. VI 262/25 (https://dejure.org/1925,76)
RG, Entscheidung vom 13.11.1925 - Rep. VI 262/25 (https://dejure.org/1925,76)
RG, Entscheidung vom 13. November 1925 - Rep. VI 262/25 (https://dejure.org/1925,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    War der Vollzugsrat des Arbeiter- und Soldatenrats Groß-Berlin im November und Dezember 1918 nach den damaligen staatsrechtlichen Verhältnissen berechtigt, durch den Polizeipräsidenten von Berlin zur Bewaffnung des Sicherheitsdienstes von Fabriken Waffen und Munition ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeiter- und Soldatenrat; Staatshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 112, 95
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50

    Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff

    Verpflichtet zur Zahlung ist also derjenige, in dessen Interesse die Enteignung vorgenommen worden ist (vgl. Jellinek: Verwaltungsrecht 3. Aufl § 18 I 5 S 405; RGZ 112, 95, 98; 135, 308, 311 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51

    Rechtsmittel

    Die Gemeinden sind auch in anderen Fällen nicht haftbar gemacht worden, in denen der Staat in Durchführung der staatlichen Polizeigewalt Eingriffe vorgenommen hatte, die nur von örtlicher Bedeutung, aber doch im allgemeinen staatlichen Interesse notwendig waren (RGZ 112, 95 [101]; OLG Schleswig in NJW 1951, 605).
  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 199/63

    Devisenzuteilungen für eine Einfuhr billigen mexikanischen Dosenfleisches -

    Denn die Beklagte kann sich dem Kläger gegenüber darauf nicht berufen, weil für ihn der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz gilt, daß die Wirkungen einer Amtshandlung nur in der Gestalt zu beurteilen sind, in der sie nach außen vorgenommen ist, und nicht nach anderen inneren Absichten der Behörde (RGZ 112, 95/100).
  • BGH, 12.06.1961 - III ZR 80/60

    Allg. Kriegsfolgengesetz. Grundurteil

    Das ergibt sich notwendig aus der Fassung des Gesetzes ("soweit" rechtskräftig festgestellt worden ist) und aus der vom Berufungsgericht mit Recht angestellten Erwägung, daß sich die Wirkung eines Grundurteils stets auf den zur Zeit des Urteilserlasses rechtshängigen Teil des Anspruchs beschränkt; wird der Anspruch später erweitert, so muß sein Grund insoweit von neuem geprüft und festgestellt werden, wobei etwaige neue Einwendungen in vollem Umfange zu berücksichtigen sind (RGZ 109, 288, 290; 112, 95, 97; 124, 131, 134).
  • BGH, 29.01.1960 - IV ZR 211/59

    Rechtsmittel

    Obwohl der Klägerin durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid ein Teil der von ihr verlangten Entschädigung unanfechtbar zuerkannt war, konnte das Landgericht wegen des von ihr geltend gemachten darüber hinausgehenden Entschädigungsanspruchs ein Grundurteil erlassen, sofern der weitergehende Anspruch nach Grund und Betrag streitig war und das Gericht nach selbständiger Prüfung zu der Auffassung gelangte, daß der Anspruch dem Grunde nach bestehe und der Höhe nach über denjenigen Betrag hinausgehe, der der Klägerin durch den Bescheid bereits zugesprochen worden war (RGZ 103, 219; 112, 95).
  • BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57

    Rechtsmittel

    Daß ein Entschädigungsanspruch sich gegen den Begünstigten richtet, hat im Jahre 1951 und ebenso im Jahre 1950 nicht ernstlich zweifelhaft sein können (vgl. hierzu RGZ 82, 77, 80 ff; 112, 95, 98 und insbesondere für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf RGZ 135, 308, 311).
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